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Steuerfalle § 50i EStG? Welche Umstrukturierungs- und Nachfolgefälle betroffen sind

in: FuS 1/2016, S. 20-26

Mit der Internationalisierung der Unternehmerfamilie sind auch sehr komplexe steuerliche Fragen verbunden. Eine große Rolle spielt dabei die Sicherung des Besteuerungsrechts für den deutschen Fiskus auf die in einer inländischen Unternehmensbeteiligung gebundenen stillen Reserven.

Zieht ein Gesellschafter eines Familienunternehmens ins Ausland um, regelt u.a. § 6 des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) damit verbundene steuerliche Folgen. Um damit verbundene Besteuerungslücken zu schließen und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Auslegung von Besteuerungsrechten bei bestimmten Beteiligungskonstellationen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber im Jahre 2013 § 50i EStG eingeführt. 2014 wurde diese Vorschrift von ihrem Regelungsumfang deutlich erweitert. Allerdings ist der Gesetzgeber mit dem heute vorliegenden Wortlaut des § 50i EStG deutlich über das Ziel hinausgeschossen. Denn es unterliegen, wie noch zu zeigen sein wird, nicht nur Fälle des Wegzugs eines Unternehmens oder Gesellschafters eines Unternehmens den Besteuerungsfolgen des § 50i EStG, der letztendlich zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven in den von § 50i EStG betroffenen Unternehmensanteilen führt. Vielmehr sind auch reine Inlandssachverhalte von der Vorschrift des § 50i EStG betroffen.
Daher hat sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2015 mit einer einschränkenden Anwendung der Besteuerungsfolgen des § 50i Abs. 2 EStG auseinandergesetzt. Der Regelungsinhalt dieses BMF-Schreibens wird in diesem Beitrag erläutert. Zuvor gilt es aber, ein Grundverständnis für die Vorschrift des § 50i EStG zu schaffen.

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