Eintragungen im Stiftungsregister
Handlungsbedarf für neue und bestehende Stiftungen
Mit der im Jahr 2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform hatte der Gesetzgeber auch die Einrichtung eines zentralen Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 vorgegeben. Das nach den Vorgaben des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) auszugestaltende Register wird die bei den Stiftungsbehörden der Länder geführten Stiftungsverzeichnisse ablösen.Letztere haben nur informatorischen Charakter. In der Praxis zeigte sich gerade im Hinblick auf den fehlenden Vertrauensschutz (keine sog. „Publizitätswirkung“) und die aufwändige und teils langwierige Beschaffung von Vertretungsbescheinigungen mit einer „Haltbarkeitszeit“ von wenigen Wochen erhebliches Verbesserungspotenzial.
Den genannten Punkten wird das Stiftungsregister jedenfalls teilweise gerecht. Allerdings ist auch der mit dem Register einhergehende „Preis“ hoch, nämlich eine deutlich umfassendere Transparenz nebst Offenlegung zentraler Stiftungsdokumente. Bei der Errichtung neuer Stiftungen kann und muss diese künftige Transparenz bereits heute berücksichtigt werden. Aber auch Bestandsstiftungen sind hiervon betroffen und bislang oft nicht ausreichend vorbereitet. Daher wird die jüngst veröffentlichte Ankündigung des Bundesjustizministeriums, dass sich der Start des Stiftungsregisters aus technischen Gründen vom 1. Januar 2026 voraussichtlich auf den 1. Januar 2028 verzögern soll, mancherorts für Erleichterung sorgen. Auch wenn es zu der angekündigten Verschiebung kommt, befreit es die Verantwortlichen der Stiftung aber nicht davon, sich mit den neuen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. Hierzu will dieser Aufsatz einen Beitrag leisten. […]
Beitrag "Eintragungen im Stiftungsregister"