Welche Einflussmöglichkeiten hat ein Stifter auf „seine“ Stiftung nach deren Errichtung?
Die meisten Stifter errichten „ihre“ Stiftungen zu Lebzeiten. Mit einer Stiftungserrichtung betreten viele Stifter jedoch Neuland, da Stiftungsgründungen nicht mit der Gründung einer Handelsgesellschaft, z.B. in der Rechtsform einer GmbH oder AG, gleichzusetzen sind. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Rechtsaufsicht, die die Handlungsbefugnisse der Stiftungsorgane beschränkt, löst sich die Stiftung mit Errichtung vollständig von der Person ihres Stifters. Diese wird damit in der Stiftung in jeder Hinsicht „rechtlos“. Soweit der Stifter keine Regelungen im Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung trifft, läuft er damit Gefahr, jeglichen Einfluss auf „seine“ Stiftung zu verlieren. Eine solche vollständige Loslösung des Stifters von der Stiftung widerspricht in aller Regel aber den Motiven eines Stifters. Der Stifter will zwar das Stiftungsvermögen frei vom Einfluss Dritter, z.B. seiner Erben, halten. Zu seinen Lebzeiten möchte der Stifter aber weiterhin Einfluss auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens nehmen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Stiftung über unternehmerische Beteiligungen oder bedeutsame Sachwerte (z.B. Immobilien, Kunstgegenstände) verfügt. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, in welchem Umfang sich der Stifter Sonder- und Mitwirkungsrechte vorbehalten kann. Welche Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen das Stiftungsrecht hier vorgibt, soll im Folgenden aufgezeigt werden.
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