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Seemann

Anteiliger Untergang des steuerlichen Verlustvortrags ist verfassungswidrig

in: FuS 4/2017, S. 146-147.

BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11

Die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG, wonach bei einer Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft die Verlustvorträge dieser Gesellschaft anteilig untergehen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gilt für die Fassung des § 8c KStG für den Veranlagungszeitraum 2008 bis 2015. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 den Verlustabzug für Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % neu zu regeln.

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