EuGH sieht in der Kohärenz des Steuersystems einen tragfähigen Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlung
Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer; die für gemeinnützige Stiftungen vorgesehenen Steuerbegünstigungen finden keine Anwendung. Allerdings ordnet § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG für inländische Familienstiftungen ein Steuerklassenprivileg an, gemäß dem die maßgebliche Steuerklasse nach den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Stifter und den Begünstigten bestimmt wird. Demgegenüber unterliegen ausländische Familienstiftungen zwingend der Steuerklasse III als „übrige Erwerber“. […]